Testamentratgeber

Wer ein Testament verfasst, beschäftigt sich mit dem Lebensende. Was uns im Leben wichtig ist, kann und soll unser Vermächtnis – unser Testament – prägen. Mit einem Testament setzten setzen Sie ein Zeichen und nehmen Einfluss, was mit Ihrem Vermögen über Ihr irdisches Dasein hinaus geschehen soll.

Dieser Testamentratgeber verschafft Ihnen einen Überblick, worauf es beim Erstellen eines Testaments ankommt, wie die gesetzliche Erbteilung geregelt ist, wer pflichtteilsgeschützt ist und worum es sich bei der freien Quote handelt. 

Mit einem Testament haben Sie die Möglichkeit, den Nachlass nach Ihren eigenen Wünschen und Werten zu gestalten. Sie können zum Beispiel Hilfswerke berücksichtigen und sich über Ihr irdisches Dasein hinaus für Anliegen einsetzen, die Ihnen schon zu Lebzeiten am Herzen lagen. Auch lassen sich Erbstreitigkeiten so eher vermeiden.  

Rechtlich gesehen ist das Verfassen eines Testaments nicht nötig, da der Staat die Erbfolge gesetzlich regelt. Sobald Sie aber von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und frei über das beim Tod vorhandene Vermögen verfügen wollen, ist ein Testament notwendig. 

Ein Testament ist leicht verfasst. Es sind lediglich das zurückgelegte 18. Altersjahr und Urteilsfähigkeit erforderlich. Sie können zwischen zwei Formen wählen: 

A) Das eigenhändige Testament

Das «eigenhändige Testament» muss von Anfang bis zum Ende von Hand geschrieben sein. Von Drittpersonen hinzugefügte Sätze oder Worte sind unwirksam. Tag, Monat und Jahr der Erstellung des Testaments müssen angegeben werden und es muss unterschrieben sein.

B) Das notarielle Testament

Das «notarielle Testament» wird in Anwesenheit einer Notarin oder eines Notars verfasst, von der Erblasserin oder dem Erblasser, Notar:in und zwei Zeugen unterzeichnet. Die Zeugen bekunden, dass der Erblasser den Urkundetext gelesen hat und nach ihrem Ermessen urteilsfähig ist.

Sowohl im eigenhändigen Testament, wie auch im notariellen Testament gibt es die Möglichkeit von Legaten, einsetzen von Miterb:innen oder Alleinerb:innen (sofern keine Pflichterben da sind).

Ein Legat für das Elisabethenwerk

Mit einem Legat – auch Vermächtnis genannt – können Sie dem Elisabethenwerk unter Berücksichtigung der pflichtteilgeschützten Erben einen festen Betrag hinterlassen. Durch ein Legat wird das Elisabethenwerk nicht Erbin.

Testament – von Hand geschrieben und unterzeichnet

Ich, Elisabeth Muster, Musterstrasse 3,
6000 Luzern, geboren (Datum), regle
hiermit meinen Nachlass wie folgt:

...
...

Aus meinem Nachlass sollen zudem folgende Legate ausgerichtet werden:

  • 25'000 Schweizer Franken an das Elisabethenwerk, momentan am Kasernenplatz 1, 6000 Luzern 7
  • 15'000 Schweizer Franken an mein Patenkind, Lilli Beispiel, momentan an der Beispielstrasse 2, 8000 Zürich
  • Meine Wertpapiere bei der Bank xy in Bern gehen zuhanden (Name, Ort)
  • Der Saldo meiner Lebensversicherung geht an (Name, Ort)

Ort, Datum, Name und Vorname

Unterschrift

Das Elisabethenwerk als Miterbin

Sie können dem Elisabethenwerk einen prozentualen Anteil Ihres Vermögens hinterlassen. In diesem Fall wird das Elisabethenwerk neben weiteren Erben (z.B. Ihrem Ehepartner, Ihrer Ehepartnerin oder Ihren Kindern) ein Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Anteil, der dem Elisabethenwerk zugesprochen wird, darf nicht höher sein als die frei verfügbare Quote. Wenn Sie keine Pflichterben haben, können Sie frei über Ihr Vermögen verfügen.

Testament – von Hand geschrieben und unterzeichnet

Ich, Elisabeth Muster, Musterstrasse 3,
6000 Luzern, geboren (Datum), regle
hiermit meinen Nachlass wie folgt:

...
...

Als Erbin setze ich zu gleichen Teilen
ein:

  • das Elisabethenwerk, momentan am Kasernenplatz 1, 6000 Luzern 7
  • die Organisation (Name, Ort)
  • meine Freundin, Betti Best, wohnhaft in …

Ort, Datum, Name und Vorname

Unterschrift

Das Elisabethenwerk als Alleinerbin

Wenn keine Pflichterben existieren, haben Sie die Möglichkeit, dem Elisabethenwerk Ihr ganzes Vermögen zu hinterlassen. Damit wird das Elisabethenwerk zur Alleinerbin. Das Elisabethenwerk bezahlt keine Erbschaftssteuer und kann Ihre Hinterlassenschaft in vollem Umfang für Frauenprojekte im globalen Süden einsetzen.

Testament – von Hand geschrieben und unterzeichnet

Ich, Elisabeth Muster, Musterstrasse 3,
6000 Luzern, geboren (Datum), regle
hiermit meinen Nachlass wie folgt:

...
...

Nach Auszahlung folgender Legate:

  • 12'000 Schweizer Franken an (Name, Ort)
  • die Bildersammlung geht an (Name, Ort)
  • der antike Sekretär erhält (Name, Ort)

setze ich das Elisabethenwerk, momentan am Kasernenplatz 1, 6000 Luzern 7, als Alleinerbin ein.

Ort, Datum, Name und Vorname

Unterschrift

Checkliste

  1. Tragen Sie alle Ihre Vermögenswerte (Bar- und Sachwerte) zusammen.
  2. Listen Sie Ihre gesetzlichen Erben mit Pflichtteilanspruch auf.
  3. Entscheiden Sie, wer von den gesetzlichen Erben den Erbteil erhält und wer den Pflichtteil.
  4. Wen möchten Sie mit der frei verfügbaren Quote begünstigen (liebgewonnene Personen, Hilfsorganisationen)?
  5. Verfassen Sie Ihr Testament eigenhändig oder lassen Sie es durch eine:n Notar:in verfassen.
  6. Beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens oder eine:n Notar:in als Willensvollstrecker:in.
  7. Lassen Sie Ihr Testament von einer Anwältin oder Anwalt, Notar:in oder Finanzberater:in auf Rechtsgültigkeit prüfen.
  8. Bei der Wohnsitz- oder Heimatgemeinde, bei einer Anwältin oder Anwalt, Notar:in oder einer Bank können Sie Ihr Testament sicher hinterlegen.

Liliane Parmiggiani

Fundraising

«Wozu ist Geld gut, wenn nicht, um die Welt zu verbessern?» Elizabeth Taylor

041 226 02 25

Bei der Erbteilung wird zwischen gesetzlichem Erbteil, Pflichtteil und frei verfügbarer Quote unterschieden

Gesetzliche Erbteilung

Wenn Sie Ihren Nachlass nicht testamentarisch regeln, wird Ihr Erbe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verteilt. Gesetzliche Erben sind: die oder der überlebende Ehepartner:in bzw. eingetragene Partner:in, direkte Nachkommen, Eltern, Grosseltern. Mit dem Stamm der Grosseltern hört die verwandtschaftliche Erbberechtigung auf.

Wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und kein Testament erstellt wurde, geht die gesamte Erbschaft an den Staat.

Mit Kindern, verheiratet/eingetragene Partnerschaft:

  • Kinder    1/2
  • Ehepartner    1/2

Mit Kindern, nicht verheiratet/eingetragene Partnerschaft:

  • Kinder oder deren Nachkommen    1/1

Keine Kinder, verheiratet/eingetragene Partnerschaft:

  • Ehepartner    3/4
  • Verwandte und deren Nachkommen (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten usw. )   1/4

Keine Kinder, nicht verheiratet/eingetragene Partnerschaft:

  • Eltern oder deren Nachkommen oder falls diese verstorben sind an Grosseltern    1/1
  • Gemeinde oder Kanton, falls weder Eltern noch Geschwister vorhanden    1/1

Pflichtteil

Als Erblasserin oder Erblasser können Sie mit einem Testament den Anteil einzelner Erben bis auf den Pflichtteil einschränken oder Erben, die kein Pflichtteilsrecht haben, ganz ausschliessen.

  • Kinder (1/2 des gesetzlichen Erbanteils)
  • Ehepartner:in und eingetragene Partner:in (1/2 des gesetzlichen Erbanteils)
  • Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen haben kein Pflichtteilsrecht. Sie können mit einem Testament ganz von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Freie Quote

Werden die Erben auf den Pflichtteil gesetzt oder Erben, die kein Pflichtteilsrecht haben, ausgeschlossen, resultiert daraus die sogenannte «freie Quote», über die Sie als Erblasserin oder Erblasser uneingeschränkt verfügen können. Das heisst, dass die maximale freie Quote derjenige Teil des Erbes ist, der nicht als Pflichtteil gesetzlich geschützt ist. Falls Sie beim Ableben keine pflichtteilgeschützten Erben hinterlassen, können Sie über Ihr gesamtes Vermögen frei verfügen.

Durch die freie Quote können Sie zum Beispiel nahestehende Personen oder Hilfsorganisationen, die Ihnen am Herzen liegen, begünstigen.

Weil die gesetzlichen Erben je nach Konstellation unterschiedliche Pflichtteile haben, variiert auch die maximale verfügbare Quote.

  • der Ehepartner:in/eingetragene Partner:in und Nachkommen: Verfügbare Quote = 1/2 des Nachlasses
  • die Nachkommen: Verfügbare Quote = 1/2 des Nachlasses
  • Ehepartner:in/eingetragene Partner:in und die Eltern: Verfügbare Quote = 5/8 des Nachlasses
  • die Eltern und/oder Geschwister und/oder Nichten und Neffen: Verfügbare Quote = 1/1 des Nachlasses

 

Impressionen aus unseren Projekten in Indien

Zwei Nachbarinnen schlossen sich zum Anbau von Blumen zusammen.

Teilnehmerinnen eines Stickerei-Kurses im indischen Dorf Tulur.

Junge Inderinnen werden zu ihren Rechten sensibilisiert.

Kleinbäuerinnen beim gemeinsamen Anbau auf dem Feld.

«Ja, ich habe das Elisabethenwerk in meinem Testament berücksichtigt.»

Während acht Jahren hatte ich als Verantwortliche im Verbandsvorstand des SKF die Chance, das vor mehr als 65 Jahren gegründete Elisabethenwerk aus verschiedenen Blickwinkeln kennen und schätzen zu lernen: die Projekte der Frauengruppen in unseren Partnerländern, Kontakt mit den Projektverantwortlichen auf der Geschäftsstelle, die Begegnungen mit einheimischen Konsulentinnen vor Ort und die in Entwicklungszusammenarbeit erfahrenen Mitglieder der Projektkommission. Das Elisabethenwerk entwickelte sich von der Hungerhilfe zur Selbsthilfe und zu solidarischem Engagement der benachteiligten Frauen unter sich. Eine ganzheitliche Entwicklung, Ermächtigung und Verbesserung der Lebenssituationen sind die Schwerpunkte. Mein Fazit: das Elisabethenwerk ist ein einzigartiges Werk ‹von Frauen für Frauen›. Als Schweizerin fühle ich mich privilegiert. Ich finde es selbstverständlich, mich mit Frauen zu solidarisieren, die ohne ihr Verschulden in eine schwierige Lebenssituation hineingeboren wurden. Mein Legat an das Elisabethenwerk ist ein Zeichen der Dankbarkeit. Gleichzeitig bin ich der Überzeugung, dass alle Menschen ein Anrecht auf ein würdiges Leben haben. Als verantwortliche Christin kann ich dazu etwas beitragen.
Claire Renggli-Enderle, St. Gallen

Solidarität statt Erbschaftssteuer

Erbschaften und Legate an gemeinnützige Institutionen wie das Elisabethenwerk sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Ihr Nachlass kommt damit in vollem Umfang Frauen des Südens zugute. Der Schweizerische Katholische Frauenbund SKF trägt das Zewo-Gütesiegel, das für nachhaltigen Einsatz von Spendengeldern steht.

Warum gerade das Elisabethenwerk?

Getreu der Devise «von Frauen für Frauen» werden gemeinsam mit Basisgruppen in Uganda und Indien kleine, nutzbringende Projekte entwickelt, die von lokalen Fachpersonen begleitet werden.

Mehr über das Elisabehtenwerk

Impressionen aus unseren Projekten in Uganda

Mit einem Testament zugunsten des Elisabethenwerks solidarisieren Sie sich mit den ärmsten Frauen des Südens. Dank Ihrer Unterstützung ist es dem Elisabethenwerk möglich, benachteiligte Frauengruppen so zu stärken, dass sich für sich und ihre Familien ein Auskommen erwirtschaften können.

In einem Kurs lernen Erwachsene Grundkenntnisse in Lesen und Schreiben.

Glückliche Absolventinnen erhalten ihre Zertifikate und können so ihre Unabhängigkeit aufbauen.

Junge Frauen werden zu Schneiderinnen ausgebildet und können sich so ein Einkommen sichern.

Eine Frauengruppe teilt sich eine Mühle für Mais und Cassava, sowie eine Erdnusspresse.

Begriffe rund um die Erbschaft

In jedem Testament können den Erb:innen Auflagen oder Verpflichtungen beigefügt werden, sofern diese nicht widerrechtlich, unsinnig oder unsittlich sind. So kann zum Beispiel die Erblasser:in die Auflage für die Zweckbestimmung der Mittel definieren.

Enterben bedeutet, eine Pflichterbin oder einen Pflichterben vollständig von der Erbfolge auszuschliessen. Dies ist sehr schwierig durchzusetzen, da nachgewiesen werden muss, dass die erbende Person gegenüber der Erblasser:in oder einer dieser nahestehenden Person ein schweres Verbrechen begangen hat oder ihre familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

Mehrere Erbinnen und Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Bis zur Teilung gelten die Erb:innen als Gesamteigentümer, Gesamtgläubiger und Solidarschuldner. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich, wobei jede:r Miterbende über Massnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechend dem jeweiligen Erbteil stimmberechtigt ist.

Die verstorbene Person, die ein Erbe hinterlässt, wird so genannt.

Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, Regelungen über den Verbleib des Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erbvertrag eine zweiseitige Vereinbarung zwischen Erblasser:in und einer weiteren Person darstellt. Beim Erbvertrag bindet sich die Erblasser:in gegenüber ihrem Vertragspartner. Hinsichtlich der Form und des Inhalts weisen Testament und Erbvertrag nur geringfügige Unterschiede auf.

Das Gesetz sieht bei nicht verheirateten Paaren keine Erbberechtigung vor. Wird die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nicht ausdrücklich testamentarisch als Erb:in und/oder Vermächtnisnehmer:in eingesetzt, erhält sie oder er nichts.

Mit einem Legat – auch Vermächtnis genannt – kann eine Organisation unter Berücksichtigung der pflichtteilgeschützten Erb:innen für einen festgesetzten Betrag begünstigt werden. Die Organisation wird dadurch nicht Erbin.

Es handelt sich dabei um den gesetzlichen Anspruch von Ehepartnerin oder Ehepartner und Nachkommen auf einen kleinen Erbanteil.

Der Begriff stammt vom lateinischen «testare» ab, was «bezeugen» heisst. Dieser Ausdruck wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Sie ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung der Erblasser:in über ihr Vermögen, die nach deren Ableben wirksam wird. Fehlt ein Testament, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft.