Neues Erbrecht: Mehr Spielraum beim Vererben
Am 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft. Es berücksichtigt gesellschaftliche Veränderungen und lässt Erblasser:innen mehr Spielraum bei der Ausgestaltung ihres Testaments. Eine wichtige Neuerung betrifft die Pflichtteile.
Das aktuelle Erbrecht ist in die Jahre gekommen und entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Bedürfnissen. Die Familienformen und Lebensbiografien sind heute vielfältiger – neue Formen des Zivilstands, Patchwork-Familien, Konkubinate, Scheidungen erfordern andere Regelungen. Daher wurde das Erbrecht revidiert. Es ist flexibler ausgestaltet als bisher und bringt Erblasser:innen mehr Freiheiten, sofern sie zu Lebzeiten ein Testament verfassen.
Was ist neu?
Erblasser:innen können künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Pflichtteile, also jener Teil am Erbe, der von Gesetzes wegen gewissen Familienangehörigen zusteht. Heute stehen Kindern drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Künftig wird es nur noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil der Eltern entfällt ganz. Jener der Ehepartnerin oder des Ehepartners und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert.
Die frei verfügbare Quote steigt und gibt Erblasser:innen mehr Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung ihres Testaments. Wer seinen Nachlass mittels Testament entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird in Zukunft also weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt. Sie oder er kann freier über das Vermögen verfügen und so beispielsweise eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner stärker begünstigen.
Befindet sich ein Paar in einem Scheidungsverfahren, wird der Pflichtteilsschutz ab dem 1. Januar 2023 aufgehoben. Mit einem einfachen Testament kann während einer Scheidung der Ehepartner oder die Ehepartnerin vollständig enterbt werden.
Was gilt es zu beachten?
Die neuen Regeln gelten für Personen, die eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) verfasst haben. Wer ohne Testament stirbt, und das ist nach wie vor die Mehrheit in der Schweiz, bei dem greift die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, unabhängig davon, wie nahe jemand der verstorbenen Person stand. Das birgt für Paare, die ohne Trauschein (und ohne rechtliche Absicherung) zusammenleben, ein finanzielles Risiko. Konkubinatspartner:innen gehen leer aus, wenn testamentarisch nichts festgelegt wurde. Wer seinen Lebenspartner oder seine Lebenspartnerin finanziell absichern will, sollte seinen letzten Willen in einem Testament schriftlich festhalten.
Deshalb ist es sinnvoll, sich zu Lebzeiten mit der Frage zu befassen, was mit dem eigenen Vermögen einmal geschehen soll. Mit einem Testament können Erblasser:innen beeinflussen, dass ihr Nachlass in ihrem Sinne verteilt wird. Um Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden, kann es ratsam sein, sich für die Abfassung des Testaments an eine Fachperson zu wenden.
Testamente und Erbverträge, die vor dem 1. Januar 2023 verfasst wurden, bleiben weiterhin gültig. Wer die Vorteile des neuen Erbrechts nutzen möchte und bereits über ein Testament oder einen Erbvertrag verfügt, sollte die Verfügungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Es empfiehlt sich, die eigene Situation regelmässig – zum Beispiel alle fünf Jahre – zu hinterfragen: Entspricht das Testament noch den Bedürfnissen oder hat sich die familiäre und finanzielle Situation geändert? Braucht es Anpassungen?
Neue Möglichkeiten aktiv nutzen
Aufgrund der steigenden Lebenserwartung gehen heute zwei Drittel der Erbschaften an Personen über 55 Jahre. Das macht deutlich, dass Erbschaften immer weniger für den Aufbau einer eigenen Existenz oder die Finanzierung der Familienphase dienen. Der Erbprozess führt vielmehr zu einer zunehmenden Konzentration der Vermögen in der Generation im Rentenalter. Schätzungen zufolge werden 2022 in der Schweiz 90 Milliarden Franken vererbt. Das wiederum gibt vielen die Möglichkeit, mit ihrem Vermögen Gutes zu tun. Warum also nicht eine gemeinnützige Organisation mit einem Legat bedenken, die die eigenen Werte weiterträgt und für das einsteht, was einem am Herzen liegt – auch über das eigene Leben hinaus? Ein Vermächtnis zugunsten des SKF und seiner beiden Hilfswerke ist eine gute Sache.
Der Solidaritätsfonds für Mutter und Kind und das Elisabethenwerk sind auf grosszügige Zuwendungen angewiesen, um armutsbetroffene Frauen in der Schweiz und im globalen Süden längerfristig zu stärken.
Der SKF trägt das Gütesiegel der Zewo. Dieses bescheinigt, dass er Zuwendungen zweckbestimmt, wirtschaftlich und wirksam einsetzt. Da er steuerbefreit ist und somit auch keine Erbschaftssteuern entrichten muss, kommt ein Legat dem SKF und seinen beiden Solidaritätswerken ungeschmälert zugute.
Wer die neuen Möglichkeiten nutzen möchte, muss von sich aus aktiv werden. Bei Fragen zur Nachlassplanung und den Möglichkeiten, wie unsere Hilfswerke begünstigt werden können, steht Liliane Parmiggiani gerne zur Verfügung.
Fragen zur Nachlassplanung
Liliane Parmiggiani
Verantwortliche Fundraising
Tel. 041 226 02 25
liliane.parmiggiani@frauenbund.ch
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
- Die Pflichtteile der Eltern entfallen.
- Die Pflichtteile der Nachkommen sinken auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Der Ehegatten-Pflichtteil kann bei laufender Scheidung früher wegfallen.
- Erblasser:innen dürfen das Vermögen ab 2023 grundsätzlich nicht mehr durch Schenkungen verkleinern, sofern in einem Erbvertrag über das gesamte Vermögen verfügt wurde.
Altes und neues Erbrecht im Vergleich
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